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Elterngeld für ausländische Eltern
Auch Ausländer können Elterngeld beziehen. Bürger der EU-Länder, der Schweiz und des Europäischen WirtschaftsraumesFreizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer (in der Regel Bürgerinnen und Bürger der EU-Länder, der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraumes) haben Anspruch auf Elterngeld wenn Sie als Arbeitnehmer tätig sind, als Selbständige erwerbstätig, Dienstleistungen erbringen, ehemals hier erwerbstätig waren und nun nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit das Recht haben, hier zu bleiben. Siehe auch Grenzgänger.
Bürger aus Nicht-EU StaatenAusländische Bürger aus Nicht-EU Staaten (ausgenommen Schweiz) haben einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist:
Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern:
Ausnahmen1. Ausländer die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen sind (§§ 23 Abs.1, § 23a AufenthG, § 24 AufenthG, § 25 Absätze 3,4 und 5 AufenthG), können Elterngeld beziehen wenn sie sich seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet aufhalten und
2. Für Staatsangehörige der Türkei, Marokkos, Algeriens und Tunesiens gelten besondere Regelungen, da hier Assoziationsabkommen bestehen. Sind sie Arbeitnehmer, können sie auch mit jeder Aufenthaltserlaubnis, mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung einen Anspruch auf Elterngeld haben. D. h. sie müssen mindestens in einer System Sozialversicherung pflichtversichert oder freiwillig (weiter-) versichert sein - z.B. Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung oder Rentenversicherung z. B. wegen Anerkennung von Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI). |