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Elterngeld für Grenzgänger / Erwerbstätige in der Schweiz

Wohnsitz im EU-Ausland bzw. Schweiz, erwerbstätig in Deutschland

Grenzgänger die in Deutschland arbeiten, aber im EU-Ausland bzw. Schweiz wohnen haben Anspruch auf Elterngeld. Hier greift das Beschäftigungslandprinzip, aufgrund dessen die sozialen Leistungen im Beschäftigungsland als maßgeblich betrachtet werden und Anträge hier zu stellen sind.

Wohnsitz in Deutschland, beide Elternteile erwerbstätig im EU-Ausland bzw. Schweiz

Grenzgängerfamilien mit Wohnsitz in Deutschland, bei denen beide Elternteile im EU-Ausland bzw. Schweiz arbeiten, haben seit dem 1. Januar 2009 Anspruch auf Elterngeld, solange die Voraussetzungen des Elterngeldgesetzes erfüllt sind. Bisher mussten Sie sie sich auf das soziale Netz des EU-Auslandsstaates verlassen.

Hintergrund der Neuregelung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Mai 2008 (Aktenzeichen C352/06) über den Anspruch von Familienleistungen für Grenzgängerfamilien. Zwar sei laut EU-Recht der Grenzgänger dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsstaates (also der Schweiz) zuzuordnen. Dem steht nach Auffassung des Gerichts aber nicht entgegen, dass die Grenzgänger auch Familienleistungen im Wohnsitzstaat (also Deutschland) beziehen.

Wohnsitz in Deutschland, ein Elternteil erwerbstätig im EU-Ausland bzw. Schweiz

Arbeitet ein Familienmitglied im EU-Ausland bzw. der Schweiz und ist der andere Elternteil nicht erwerbstätig, geht der Anspruch im Beschäftigungsland vor. Gegebenenfalls muss das Land mit dem nachrangigen Anspruch Unterschiedsbeträge gewähren, falls seine Leistungen höher sind (BVerfG-Urteil vom 8.6.2004, 2 BvL 5/00).



Grenzgänger in die Schweiz: da dort kein Anspruch auf Elterngeld existiert, besteht zusätzlich Anspruch auf deutsche Familienleistungen (Anknüpfung an nicht erwerbstätigen Elternteil).

Arbeitet ein Familienmitglied im EU-Ausland bzw. der Schweiz und ist der andere Elternteil in Deutschland beschäftigt, besteht Anspruch auf Elterngeld in Deutschland. Hier ist der Anspruch im Wohnland des Kindes vorrangig. Von dieser Tatsache sind Elternteile auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie keiner angestellten Beschäftigung, sondern einer selbständigen Tätigkeit nachgehen.