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Voraussetzungen
Eltern im Ausland
Ausländische Eltern
Grenzgänger
 
 
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Voraussetzung für Elterngeld

Zum 1. Januar 2007 wurde in Deutschland das neue Elterngeld eingeführt. Wenn Ihr Kind am 1. Januar 2007 oder später geboren wurde, erhalten Sie Elterngeld. Ist Ihr Kind älter, erhalten Sie weiterhin Erziehungsgeld.

Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Beamtinnen bzw. Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende. Neben den leiblichen Eltern können Adoptiv-Eltern, in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades (wie Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister) Elterngeld erhalten.

Seit 1. Januar 2011: Eltern welche im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 EUR hatten haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 EUR im Kalenderjahr vor der Geburt.

Die Vorrausetzungen für den Anspruch auf Elterngeld erfüllt laut § 1 I Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
wer:

  1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

  2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und

  4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (siehe auch Erwerbstätigkeit).

Ausnahmen

1. Wenn sie nicht in Deutschland wohnen:

siehe hierzu Eltern im Ausland oder  Grenzgänger

2. Wenn es nicht ihr „eigenes“ Kind ist, sind die Voraussetzungen ebenfalls erfüllt von denjenigen der:

  • mit einem Kind in einem Haushalt lebt das er adoptieren möchte (siehe Adoptiveltern)

  • mit einem Kind des Ehepartners oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartners in einem Haushalt lebt

  • als Vater sein leibliches Kind aufgenommen hat für das die Vaterschaft noch nicht wirksam anerkannt wurde

In besonderen Fällen, bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern haben Verwandte bis dritten Grades und ihre Ehegatten Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

3. Wenn Sie die Betreuung/ Erziehung nicht gleich selbst aufnehmen können:

Die Erfüllung der Voraussetzungen bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss (z.B. längerer Krankenhausaufenthalt des Kindes oder der berechtigten Person).

4. Wenn Sie weiterarbeiten:

Siehe Ausnahmen unter Erwerbstätigkeit