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Voraussetzung für Elterngeld
Zum 1. Januar 2007 wurde in Deutschland das neue Elterngeld eingeführt. Wenn Ihr Kind am 1. Januar 2007 oder später geboren wurde, erhalten Sie Elterngeld. Ist Ihr Kind älter, erhalten Sie weiterhin Erziehungsgeld. Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Beamtinnen bzw. Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende. Neben den leiblichen Eltern können Adoptiv-Eltern, in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades (wie Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister) Elterngeld erhalten. Die Vorrausetzungen für
den Anspruch auf Elterngeld erfüllt laut § 1 I
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
Ausnahmen 1. Wenn sie nicht in Deutschland wohnen: siehe hierzu Eltern im Ausland oder Grenzgänger 2. Wenn es nicht ihr „eigenes“ Kind ist, sind die Voraussetzungen ebenfalls erfüllt von denjenigen der:
In besonderen Fällen, bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern haben Verwandte bis dritten Grades und ihre Ehegatten Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird. 3. Wenn Sie die Betreuung/ Erziehung nicht gleich selbst aufnehmen können: Die Erfüllung der Voraussetzungen bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss (z.B. längerer Krankenhausaufenthalt des Kindes oder der berechtigten Person). 4. Wenn Sie weiterarbeiten: Siehe Ausnahmen unter Erwerbstätigkeit
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