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Elterngeld Änderungen 2011

Zum 1. Januar 2011 sind zahlreiche Änderungen zum Elterngeld in Kraft getreten.

Höhe des Elterngeldes

Für Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes künftig schrittweise von 67 auf 65 Prozent.  Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1200 EUR liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Das heißt bei einem Nettoeinkommen von 1240 EUR und mehr liegt die Ersatzrate bei 65%, von 1220 EUR bei  66% und zwischen 1000 und 1200 EUR bei 67%.

Andere Sozialleistungen

Bisher war das Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich bei diesen Leistungen anrechnungsfrei. Künftig  wird das Elterngeld beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag  vollständig als Einkommen angerechnet.

Sonderregelung Elterngeldfreibetrag
Elter die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt eines Kindes ein Erwerbseinkommen hatten, erhalten jedoch einen Elternfreibetrag. Er entspricht dem Einkommen vor der Geburt des Kindes und beträgt höchstens 300 Euro.


Sie hatten vor der Geburt ihres Kindes ein Nettoeinkommen durch einen Mini-Job von 240 EUR. Bezieht die Familie nach der Geburt Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag, bleiben 240 EUR anrechnungsfrei. Somit bleiben Ihnen 240 EUR Elterngeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld II, zu der Sozialhilfe oder dem Kinderzuschlag.

Ausländische Einkünfte

Für die Berechnung des Elterngelds wird Einkommen das in Deutschland, in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Island, Liechtenstein und Norwegen oder der Schweiz versteuert wird. Einnahmen, die in anderen Staaten versteuert werden für die Berechnung des Elterngelds nicht herangezogen.

Reichensteuer

Eltern welche im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkomen von mehr als 500.000 EUR hatten haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch bei einem zu versteuernden Einkomen von mehr als 250.000 EUR im Kalenderjahr vor der Geburt.