| mein-elterngeld.de | Anspruch | Berechnung | Antrag | Weitere Themen | ||
|
Elterngeld und Arbeitslosigkeit / Hartz IV
ALG I Die Höhe des Elterngeldes wird aus dem Erwerbseinkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt errechnet. Arbeitslosengeld zählt bei der Berechnung des Elterngelds nicht mit, weil es eine Lohnersatzleistung ist. Wenn der Antragsteller zum Beispiel sieben Monate arbeitslos war, wird das Elterngeld nach dem Gesamtnettoeinkommen der restlichen 5 Monate berechnet. Besteht sowohl ein Anspruch auf Arbeitslosengeld als auch auf Elterngeld können folgende Varianten gewählt werden:
Setzen Sie sich mit Ihrer Arbeitsagentur in Verbindung und erkundigen Sie sich nach den Rahmenfristen.
Karla ist Verkäuferin. Sie hat durch ihre langjährige Vollzeit Tätigkeit in einem Modegeschäft einen einjährigen Anspruch auf ALG I erworben. Kurz vor der Geburt wird Karla arbeitslos und bezieht für 3 Monate ALG I. Nach der Geburt ihres Kindes entscheidet sich Karla Elterngeld zu beantragen, welches ihr für 12 Monate in Höhe von 67 % ihres entgangenen Nettoeinkommens bewilligt wird. Zur Berechnung werden die 9 Monate vor Ihrer Arbeitslosigkeit herangezogen. Gleichzeitig möchte sie ihr ALG I weiter beziehen. Sie meldet sich bei der Arbeitsagentur für jetzt maximal 30 Stunden Arbeit suchend. Dadurch wird Ihr ALG I Anspruch wird berechnet, da sie nun erstens mit ihrem Kind den erhöhten Leistungssatz (67%) erhält und außerdem durch die Verminderung der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit einen niedrigeren Arbeitslosengeld I Anspruch hat. Da Elterngeld und Arbeitslosengeld I beides Entgeltersatzleistungen sind, werden diese miteinander verrechnet. Nur 300 Euro Elterngeld werden nicht angerechnet. Nach 3 Monaten meldet sich Beate komplett bei der Arbeitsagentur ab und lässt ihren restlichen 6-monatigen ALG I Anspruch ruhen. Sie erhält das Elterngeld bis zum 1. Geburtstag Ihres Kindes, anschließend meldet sie sich wieder Vollzeit Arbeit suchend und erhält jetzt für 6 Monate ALG I in derselben Höhe, wie vorher das Elterngeld. Hartz 4 (ALG II) Elterngeld wird gezahlt– in Höhe des Mindestsatzes. Im Gegensatz zum Kindergeld wird das Elterngeld bei der Berechnung der Hartz 4-Bezüge nicht angerechnet – allerdings nur, wenn es beim Elterngeld-Mindestsatz von 300 Euro bleibt. Ist das Elterngeld höher, wird alles über 300 Euro angerechnet. Auch das Elterngeld für Mehrlingsgeburten von zusätzlich 300 Euro je weiterem Kind ist für Hartz 4-Empfänger anrechnungsfrei (siehe auch Mehrlingsgeburten). Familien die ausschließlich von Hartz 4 leben, erhalten den Betrag für 12 Monate anrechnungsfrei. Familien, die ergänzend Hartz 4 empfangen, können das Mindestelterngeld über vierzehn Monate anrechnungsfrei erhalten, wenn der erwerbstätige Partner während der zwei Partnermonate seine Erwerbstätigkeit einschränkt. |
||||||