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Elterngeld und Arbeitslosigkeit / Hartz IV

ALG I

Die Höhe des Elterngeldes wird aus dem Erwerbseinkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt errechnet. Arbeitslosengeld zählt bei der Berechnung des Elterngelds nicht mit, weil es eine Lohnersatzleistung ist. Wenn der Antragsteller zum Beispiel sieben Monate arbeitslos war, wird das Elterngeld nach dem Gesamtnettoeinkommen der restlichen 5 Monate berechnet.

 

Besteht sowohl ein Anspruch auf Arbeitslosengeld als auch auf Elterngeld können folgende Varianten gewählt werden:

  • es können Arbeitslosengeld plus 300€ Elterngeld Mindestsatz bezogen werden. (Arbeitslosengeld I wird auf das Elterngeld angerechnet mit Ausnahme des Mindestsatzes in Höhe von 300€) Allerdings ist zu beachten, dass Sie Arbeitslosengeld nur erhalten wenn Sie dem Arbeitsmarkt mindestens 15, höchstens 30 Stunden wöchentlich zur Verfügung stehen.
     

  • Es kann Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des ausfallenden Einkommens bezogen werden. Anschließend können Sie Ihren Restanspruch auf ALG I geltend machen, durch die Elternzeit verkürzt sich die Anspruchdauer auf ALG I nicht. Allerdings sollten Sie bei dieser Lösung darauf achten, wie Sie sich versichern müssen bzw. versichert sind und ob Sie dann dabei nicht draufzahlen müssen. 

Setzen Sie sich mit Ihrer Arbeitsagentur in Verbindung und erkundigen Sie sich nach den Rahmenfristen.

Karla ist Verkäuferin. Sie hat durch ihre langjährige Vollzeit Tätigkeit in einem Modegeschäft einen einjährigen Anspruch auf ALG I erworben. Kurz vor der Geburt wird Karla arbeitslos und bezieht für 3 Monate ALG I. Nach der Geburt ihres Kindes entscheidet sich Karla Elterngeld zu beantragen, welches ihr für 12 Monate in Höhe von 67 % ihres entgangenen Nettoeinkommens bewilligt wird. Zur Berechnung werden die 9 Monate vor Ihrer Arbeitslosigkeit herangezogen. Gleichzeitig möchte sie ihr ALG I weiter beziehen. Sie meldet sich bei der Arbeitsagentur für jetzt maximal 30 Stunden Arbeit suchend. Dadurch wird Ihr ALG I Anspruch wird berechnet, da sie nun erstens mit ihrem Kind den erhöhten Leistungssatz (67%) erhält und außerdem durch die Verminderung der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit einen niedrigeren Arbeitslosengeld I Anspruch hat. Da Elterngeld und Arbeitslosengeld I beides Entgeltersatzleistungen sind, werden diese miteinander verrechnet. Nur 300 Euro Elterngeld werden nicht angerechnet. Nach 3 Monaten meldet sich Beate komplett bei der Arbeitsagentur ab und lässt ihren restlichen 6-monatigen ALG I Anspruch ruhen. Sie erhält das Elterngeld bis zum 1. Geburtstag Ihres Kindes, anschließend meldet sie sich wieder Vollzeit Arbeit suchend und erhält jetzt für 6 Monate ALG I in derselben Höhe, wie vorher das Elterngeld.

Hartz 4 (ALG II)

Elterngeld wird gezahlt– in Höhe des Mindestsatzes. Bisher war das Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich bei diesen Leistungen anrechnungsfrei. Seit 1. Januar 2011  wird das Elterngeld beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag  vollständig als Einkommen angerechnet.

Sonderregelung Elterngeldfreibetrag
Elter die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt eines Kindes ein Erwerbseinkommen hatten, erhalten jedoch einen Elternfreibetrag. Er entspricht dem Einkommen vor der Geburt des Kindes und beträgt höchstens 300 Euro.



Sie hatten vor der Geburt ihres Kindes ein Nettoeinkommen durch einen Mini-Job von 240 EUR. Bezieht die Familie nach der Geburt Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag, bleiben 240 EUR anrechnungsfrei. Somit bleiben Ihnen 240 EUR Elterngeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld II, zu der Sozialhilfe oder dem Kinderzuschlag.