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Elterngeld - Bezugszeitraum / Partnermonate / Vatermonate / Aufteilung

Das Elterngeld wird bis zum ersten Geburtstag des Kindes, also 12 Monate, gezahlt. Anspruch auf zwei weitere Monate haben Eltern, wenn der zweite Elternteil ebenfalls vom Angebot des Elterngelds Gebrauch macht (Partnermonate/ Vätermonate). Vorraussetzung hierfür ist, dass sich bei mindestens einen Partner das Erbewerbseinkommen für zwei Monate vermindert.

Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann auch verdoppelt werden- bei Auszahlung halber Monatbeträge. Die Gesamtsumme des in der Elternzeit erzielten Elterngelds kann somit gleichmäßig auf 24 bzw. 28 Monate mit Partnermonaten verteilt werden.

Die Aufteilung der 14 Monate auf die beiden Elternteile bleibt, bis auf die zwei Partnermonate, den Eltern überlassen. D.h. jeder Elternteil muss mindestens zwei Monate die Betreuung des Kindes übernehmen.

Die Elternteile können das Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig ausgezahlt bekommen. Bereits im Antrag müssen die Eltern bestimmen, welcher Elternteil für welchen Zeitraum das Elterngeld ausgezahlt erhalten soll.

  • Beide Elternteile bleiben gemeinsam für maximal 7 Monate.

  • Die Mutter bezieht Elterngeld in den ersten zwölf Monaten, der Vater nimmt im 13. und 14. Monat die Partnermonate in Anspruch.



Monate in denen die Mutter Mutterschaftsgeld bezieht gelten als Monate in denen Elterngeld bezogen wird. Diese Monate gelten immer als Bezugsmonate der Mutter. Eine Umgehung der Anrechnung ist nicht möglich indem der Vater während dieser Zeit Elterngeld bzw. die Partnermonate  in Anspruch nimmt. D.h. der Vater kann in den ersten 2 Monaten Elterngeld beziehen, für die Mutter wird der Zeitraum aber ebenfalls angerechnet (sie kann dann noch 10 Monate Leistungen beziehen).

In besonderen Fällen kann ein Elternteil die vollen 14 Monate in Anspruch nehmen:

  • wenn die Betreuung des Kindes wegen schwerer Krankheit oder Behinderung des Partners nicht möglich ist

  • wenn Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 BGB darstellt

  • Alleinerziehende (siehe Details unter Alleinerziehende)