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Elterngeld und Selbständigkeit

Auch Selbstständige und Freiberufler haben Anspruch auf Elterngeld. Der wegen der Kinderbetreuung wegfallende Gewinn wird nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zu 67% bzw. 65% bis zu einer Höchstsumme von 1800€ durch das Elterngeld ersetzt. Für Nettoeinkommen zwischen 1200 EUR und 1240 EUR sinkt die Ersatzrate schrittweise von 67 auf 65%. Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1200 EUR liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte.

Wie bei nichtselbstständiger Arbeit werden vom Gewinn ebenfalls Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen (zum Beispiel bei freiberuflichen Lehrkräften die Beiträge zur Rentenversicherung).

 


Beim Einkommensnachweis und der damit zusammenhängenden Berechnung des Elterngelds gelten bei Selbständigkeit einige Besonderheiten. Für die Berechnung des durchschnittlichen Monatseinkommens wird generell das Einkommen nach dem Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt des Kindes zugrunde gelegt wenn die Erwerbstätigkeit durchgängig sowohl während dieser Zeit bis zur Geburt des Kindes ausgeübt worden ist. Wenn im Veranlagungszeitraum Mutterschafts- oder Elterngeld bezogen wurde gilt dies nicht. War der bzw. die Selbstständige ebenfalls in einem nichtselbstständigen Arbeitsverhältnis gilt dies nur, wenn die nichtselbstständige Tätigkeit ebenfalls während des gesamten Zeitraums ausgeübt wurde.

Dies könnte im extremsten Fall bedeuten, dass für ein im Dezember 2008 geborenes Kind das Einkommen des Zeitraums Januar-Dezember 2007 (Est-Bescheid 2007) als Grundlage für die Berechnung des Elterngelds herangezogen wird. Das eventuell gestiegene Einkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt bleibt hier leider unberücksichtigt.

Liegt der Steuerbescheid des Vorjahres noch nicht vor, so kann das generierte Einkommen durch andere Belege glaubhaft gemacht werden. Grundlagen für die Berechnung sind dann der letzte Steuerbescheid und eine Einnahme-Überschuss-Rechnung oder Bilanz. Kann der Gewinn so nicht ermittelt werden, wird von den Einnahmen eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 20% abgezogen. Vom Gewinn werden zudem die durchschnittlichen Einkommenssteuervorauszahlungen (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) angezogen. Das Elterngeld wird dann mit Hilfe der vorhandenen Angaben vorläufig festgesetzt und ausgezahlt. Die Steuerbescheide für die 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bzw. des Vorjahres bei durchgängiger selbstständiger Arbeit müssen dann nachgereicht werden.



Wird ein Gewerbe stillgelegt oder abgemeldet, sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

Mehrere Einkommensarten

Die Höhe des Elterngelds wird auf Basis des Gesamteinkommens errechnet. Die durchschnittlichen Netto-Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit werden somit zusammengerechnet und dienen als Grundlage der Berechnung des Elterngelds.