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Elterngeld  und Krankenversicherung

Krankenversicherung bei Gesetzlich (Pflicht-) versicherte

Wer vor dem Bezug von Elterngeld in der gesetzlichen Krankenkasse als Pflichtmitglied versichert war, ist während des Bezugs von Elterngeld, sowie in der restlichen Elternzeit beitragsfrei weiter versichert.

Versichert sind Pflichtmitglieder  wenn sie Elterngeld ohne Elternzeit beziehen (während des gesamten Zeitraums des Bezugs, also auch bei „Verdopplung“ des Auszahlungszeitraums)

 

Für versicherungspflichtige Studentinnen und Studenten besteht die Beitragspflicht fort, solange sie immatrikuliert bleiben.

Wird während der Elternzeit eine Versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, so sind nach den üblichen Regeln aus den Einkünften Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.

Krankenversicherung bei freiwillig versicherten Mitglieder

Freiwillig versicherte Mitglieder müssen weiterhin Ihre Beiträge selber bezahlen. Freiwillig Versicherte deren Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und die sonstige Vorraussetzungen erfüllen, können in der Familienversicherung aufgenommen werden. Sobald ein Ehepartner privat versichert ist besteht dieser Anspruch nicht. Wer aufgrund seines Einkommens oder seiner Tätigkeit von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln könnte, gilt als freiwillig versichert.

Krankenversicherung bei Familienversicherten

Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts. Das Elterngeld wird in die Berechnung des für die Familienversicherung zulässigen Gesamteinkommens nicht einbezogen.

Krankenversicherung bei Privat Versicherten

Privat Versicherte müssen Ihre Beiträge in voller Höhe weiterbezahlen. Sie können nicht in die Familienversicherung des Ehepartners aufgenommen werden.

Wird währende der Elternzeit Teilzeit gearbeitet und fällt das Einkommen unter die Versicherungsgrenze kann sich der Versicherte auf eigenen Wunsch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Hierfür muss ein schriftlicher, formloser Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht werden.

Setzten Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung und lassen Sie sich ausführlich beraten.