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Elterngeld Änderungen ab 2009
Seit 24. Januar 2009 sind folgende Änderungen
zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten.
Änderungen des Elterngeld-Antrags
Bisher waren Änderungen in der Bezugsdauer des Eltergelds (d.h. auch
Aufteilung der Bezugsmonate zwischen den Elternteilen) nur in Härtefällen
möglich. Zukünftig können Eltern die Bezugsdauer ohne Angaben von Gründen
einmalig ändern. In Härtefällen kann der Antrag noch einmal geändert
werden.
Mindestzeit für Bezug des Elterngelds
Es wurde eine Mindestbezugszeit von zwei Monaten eingeführt. Jeder
Elternteil der Elterngeld beziehen möchte, muss dies für mindestens 2
Monate beantragen. Die zwei Monate müssen nicht hintereinander genommen
werden.
Elternzeit für Großeltern
Großeltern wurde ein Anspruch auf Großelternzeit eingeräumt, um ihre Enkel
zu betreuen. Voraussetzung hierfür ist,
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dass das Kind minderjährig ist oder
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wenn es volljährig ist, noch während der
Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen hat
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die Großeltern mit ihrem Enkel in einem
Haushalt wohnen
Elterngeld bekommen die Großeltern allerdings
nicht.
Wehr- oder Zivildienst- keine Berücksichtigung bei Berechnung des
Einkommens
Für die Berechung des Einkommens vor der Geburt werden nur Monate vor
Dienstantritt in die Berechnung eingezogen. Monate des Wehr- oder
Zivildienstes werden nicht berücksichtigt.
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