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Elterngeld und Elternzeit
Übersicht
ÜbersichtBerufstätige Mütter und Väter, die sich ihrem Kind widmen wollen, können bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Auf diese Freistellung von der Arbeit haben die Eltern einen Rechtsanspruch, die bis zu maximal 3 Jahren dauern kann. Elternzeit und Elterngeld sind eigene Rechtsverhältnisse. Die Zahlung von Elterngeld setzt aber die Inanspruchnahme von Elternzeit voraus. Wenn ein Elternteil seinen Beruf während der Elternzeit ruhen lässt oder verringert (max. 30 Wochenstunden), kann Elterngeld beantragt werden. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Erwerbstätige Mütter und Väter können frei entscheiden, wir sie die Elternzeit untereinander aufteilen, wobei Sie auch gleichzeitig Elternzeit nehmen können. Wer Elternzeit nimmt, kann bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch, auf ihren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. AnspruchEltern, also sowohl die Mutter als auch der Vater, die in einem Arbeitsverhältnis stehen haben Anspruch auf Elternzeit (früher Erziehungsurlaub). Dies gilt für jedes Arbeitsverhältnis, bei befristeten Verträgen, Teilzeit oder bei geringfügiger Beschäftigung (Mini-Jobs).Die Elternzeit erlaubt der Mutter und/oder dem Vater sich bis zum dritten Geburtstag des Kindes unbezahlt freistellen zu lassen um das Kind zu betreuen.Mütter und Väter können Elternzeit geltend machen zur Betreuung
- ihres eigenen Kindes (bei fehlender
Sorgeberechtigung muss die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils
vorliegen), Dauer und AufteilungDauerDer Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Dieser Anspruch besteht für jeden Elternteil unabhängig voneinander. Die Mutterschutzfrist wird jedoch auf die mögliche dreijährige Elternzeit der Mutter angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind. AufteilungDie Zeiträume (Beginn) der Elternzeit können frei gewählt werden. Dies ist unabhängig davon wie der Partner die Elternzeit nutzt. Die Eltern können ihren Anspruch zur gleichen Zeit nutzen oder sich abwechseln. Die Elternzeit des Vaters kann direkt nach der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden, während die Mutter sich in im Mutterschutz befindet. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in zwei Zeitabschnitten in Anspruch genommen werden. Ist eine weitere Aufteilung erwünscht, ist die Zustimmung des Arbeitgebers nötig. Bis zu zwölf Monate der Elternzeit können mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Dabei gilt diese Übertragung als ein Zeitabschnitt.
Auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge ist eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag für jedes der Kinder möglich ist.
Zwillingsgeburt Die Zwillinge Lisa und Simon werden am 01.03.2007 geboren. Die ersten beiden Jahre nimmt die Mutter Elternzeit für Lisa und lässt sich das dritte Jahr z. B. auf die Zeit vom 01.03.2010 bis 28.02.2011 übertragen. Für Simon lässt Sie sich das erste Jahr auf die Zeit vom 01.03.2011 bis 28.02.2012 übertragen und nimmt für das dritte Lebensjahr Elternzeit im Anschluss an die erste Elternzeit für Lisa. Hiefür hat Sie sich die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt. Die Mutter könnte somit vom 01.03.2007 (bzw. im Anschluss an die Mutterschutzfrist) bis zum 28.02.2012 Elternzeit nehmen. Ohne Übertragung bleibt es bei der dreijährigen Elterzeit bis zur Vollendung der dritten Lebensjahre der Zwillinge.
Gleichzeitige Beantragung von Elternzeit und ElterngeldElterngeld wird nicht für Kalendermonate bezahlt, sondern für „Lebens“-Monate des Kindes (z.B. vom 07.05 bis 06.06.). Dies sollte berücksichtigt werden wenn zugleich Elterngeld und Elternzeit beantragt wird. Decken Elternzeit und Elterngeldbezug nicht den gleichen Zeitraum ab, kann dies zu finanziellen Nachteilen führen. Anzuraten ist daher, Um dies zu vermeiden, sollten Elternzeit und Elterngeld/Partnermonate für einen identischen Zeitraum beantragt werden.
Simon ist am 15.05. geboren. Sein Vater möchte für die ersten beiden Lebensmonate von Simon (somit vom 15.05. bis 14.07) die Partnermonate in Anspruch nehmen, d.h. Elterngeld beziehen. Er beantragt für die ersten beiden Lebensmonate Elterngeld und nimmt Elternzeit vom 15.05 bis 14.07. Ideale Planung weil sich Elternzeit und Partnermonate (Bezug von Elterngeld) decken.
Der Vater erhält von 15.05. bis 14.07 Elterngeld, vom 01.05. bis 14.05. hat er jedoch kein Einkommen. Ab 01. Juli arbeitet der Vater wieder (da er sich nur von Mai bis Juni in Elternzeit befand). Das Einkommen vom Juli wird ihm nun auf das Elterngeld des zweiten Lebensmonats angerechnet.
Berechnung der
Bezüge für den zweiten Lebensmonat:
a)
Wochenstunden
→
14*40/300=18,66 Wochenstunden im Durchschnitt gearbeitet. D. h. die
Arbeitszeit war unter 30 Wochenstunden, was Vorraussetzung für den Bezug
von Elterngeld ist. b) anzurechnendes Einkommen bei einem Erwebseinkommen von 1000 EUR im Monat Juli werden 466 EUR auf das Elterngeld angerechnet. Anteiliges Einkommen der 14 Tage:
1000 / 30 * 14
= 466
Fazit:
Deutliche finanzielle Einbußen. Das Einkommen aus dem Monat Juli wird dem Vater auf das Elterngeld angerechnet. Da Elternzeit außerdem erst ab der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden kann, kann der Vater nur Elternzeit vom 15.05. bis 31.06. nehmen. Für die ersten 14 Tage im Mai muss er sich wohl Urlaub nehmen. Da Elternzeit erst ab Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden kann, kann der Vater Elternzeit vom 15.10 bis 30.11. in Anspruch nehmen. Die ersten 14 Tage im Oktober muss er – sofern der Arbeitgeber nicht kulant ist und den Antrag abändert (was z.B. dann der Fall sein könnte, wenn für den beantragten Zeitraum eine Ersatzkraft eingestellt wurde) wohl Urlaub nehmen. Vorzeitige Beendigung der ElternzeitDie Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitsgebers vorzeitig beendet werden. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten kann im Fall der vorzeitigen Beendigung mit Zustimmung des Arbeitgebers übertragen werden. In den folgenden Fällen kann der Arbeitgeber jedoch eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur aus dringend betrieblichen Gründen (schriftlich, innerhalb von 4 Wochen) ablehnen: - Geburt eines weiteren Kindes, da hier die Eltern oft zu neuen Planungen gezwungen sind - Vorliegen eines besonderen Härtefalls (schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils, oder erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz nach Antragstellung) Der Begriff “dringende betriebliche” Gründe verlangt das Vorliegen von Gründen mit besonderem Gewicht. Ein derartiger Grund wäre z.B. die Einstellung einer Vertretungskraft für den Arbeitnehmer der sich in Elternzeit befindet. Gründe wie z.B. Störungen im Betriebsablauf würden hier nicht ausreichen. Verlängerung der ElternzeitAuch die Verlängerung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Sie kann grundsätzlich, mit Ausnahme der Übertragung, nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gewährt werden. Die Mutter kann die Elternzeit nicht wegen einsetzender Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind beenden. Die Beendigung der Elternzeit nach der Geburt eines weiteren Kind würde die vertraglichen Pflichten, d.h. Fortzahlung des Gehalts, aufleben lassen. Es wäre deshalb für die Mutter lukrativ die Elternzeit mit Beginn des Mutterschutzes enden zu lassen. Deshalb kann die Elternzeit nicht aufgrund der Mutterschutzfristen vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber muss einer Verlängerung der Elternzeit zustimmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund besteht bei Wegfall der vorgesehenen Betreuungsmöglichkeit. Nicht möglich ist eine Verlängerung über den 36-Monats-Zeitraum hinaus. Eine einvernehmliche Gewährung über diesen Zeitraum hinaus ist keine Inanspruchnahme von Elternzeit sondern eine besondere Form des Sonderurlaubs.
Kündigungsschutz und Kündigung durch den Arbeitnehmer
Der Kündigungsschutz
Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen. Kündigungsschutz genießen Elternteile die sich in Elternzeit befinden oder während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit bei ihrem Arbeitgeber ausüben. Er gilt auch für Arbeitnehmer welche die Elternzeit nicht in Anspruch nehmen aber Anspruch auf Elterngeld während des Bezugzeitraums haben und bisher schon nicht mehr als 30 Wochenstunden bei Ihrem Arbeitgeber leisteten. Der Kündigungsschutz besteht währen der gesamten Elternzeit und beginnt 8 Wochen vor dem geplanten Beginn, wenn dieser ordnungsgemäß beim Arbeitgeber angemeldet wurde.
Wechseln sich die Eltern mit der Elternzeit ab, genießt nur derjenige Kündigungsschutz der sich in Elternzeit befindet. Er gilt also nicht für die Abschnitte dazwischen in denen gearbeitet wird. Nehmen die Eltern zur gleichen Zeit Elternzeit in Anspruch, so gilt der Kündigungsschutz für beide Elternteile. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung des Gewerbeaufsichtsamt muss dem Arbeitgeber vorliegen bevor dem Arbeitnehmer gekündigt werden kann. Liegt die Zulassungserklärung vor der Kündigung nicht vor, bleibt die Kündigung unwirksam. Als besondere Fälle, in denen eine Kündigung gerechtfertigt sein kann, gelten u.a.: - Stilllegung des Betriebs, sofern die Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb nicht möglich ist - Gefährdung der Existenz des Betriebs oder der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers - besonders schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen oder vorsätzliche, strafbare Handlungen des Arbeitnehmers Wird dem Arbeitnehmer während der Elternzeit gekündigt, gilt eine Drei-Wochen-Frist in der nach Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde durch Klageerhebung beim Arbeitsgericht die Rechtsunwirksamkeit geltend gemacht werden muss. Wird nicht geklagt, gilt die Kündigung als rechtswirksam. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht, der Vertrag läuft einfach aus. Das Arbeitsverhältnis wird auch nicht für die Elternzeit unterbrochen und danach weitergeführt. Kündigung durch den ArbeitnehmerDas Kündigungsverbot gilt nicht für den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kann während der Elternzeit zu den üblichen gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Fristen kündigen. Bei einer Kündigung zum Ende der Elternzeit gilt eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten.
Teilzeitarbeit
Während der Elternzeit kann bis zu 30 Stunden wöchentlich gearbeitet werden. Befinden sich beide Elternteile gleichzeitig in Elternzeit, können beide ebenfalls bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Die Erwerbstätigkeit muss also vom Vater oder der Mutter nicht unterbrochen werden um die Betreuung des Kindes zu übernehmen. Eltern, die vorhaben zwischen 15 und 30 Wochenstunden in Teilzeit zu arbeiten während der Elternzeit, müssen die spätestens sieben Wochen vor der geplanten Aufnahme der Teilzeittätigkeit ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Der Arbeitnehmer muss in der Mitteilung an den Arbeitgeber den Beginn und den Umfang der gewünschten Arbeitszeit nennen. (siehe auch Anmeldung Teilzeit)
In Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit- wenn keine dringend betrieblichen Gründe vorliegen. In Betrieben mit weniger als 15 Mitarbeitern muss eine Einigung mit dem Arbeitgeber über die Teilzeit ausgehandelt werden da hier kein gesetzlicher Anspruch besteht. Auf eine Teilzeitbeschäftigung die weniger als 15 Wochenstunden besteht ebenfalls kein Rechtsanspruch. Der Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Der Arbeitgeber
beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer; Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden. Die Zustimmung zur Arbeitszeitverringerung kann der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen aus dringend betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit während der Elternzeit Arbeitslosengeld zu beziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Elternteil dem Arbeitsmarkt für eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 13 und 30 Wochenstunden zur Verfügung steht. Während der Elternzeit können Eltern auch bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständig bis zu 30 Wochenstunden tätig sein. AnmeldungDie Elternzeit muss sieben Wochen vor dessen Beginn beim Arbeitgeber
schriftlich angemeldet bzw. erklärt werden. Falls der Arbeitgeber später
davon erfährt, verschiebt sich der Beginn entsprechend. Nur in dringenden
Fällen ist ausnahmsweise eine kürzere Frist möglich, z.B. bei Frühgeburten
oder zu Beginn einer Adoption wenn diese kurzfristig zustande kommt.
Wenn das dritte Jahr Elternzeit direkt an einen bereits beanspruchten
Zeitraum anknüpft, zählt das dritte Jahr nicht als neuer Zeitabschnitt.
Väter- Vorsicht bei der AnmeldungMeldet ein Vater die Elternzeit an, setzt der Kündigungsschutz acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit ein. Die Elternzeit muss jedoch mindesten sieben Wochen vor dessen Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden. Möchte der Vater eine mögliche Kündigung vermeiden, hat er genau eine Woche Zeit den Arbeitgeber zu benachrichtigen. Meldet der Vater seine Elternzeit früher an, ist er bis zur achten Woche vor Beginn der Elternzeit kündbar.Müttern stellt sich dieses Problem nicht, da Sie sich bereits vor der Beantragung der Elternzeit im Mutterschutz befinden und dadurch Kündigungsschutz genießen. Anmeldung TeilzeitElternteile die Ihre Arbeitszeit auf 15 bis 30 Wochenstunden verringern möchten, müssen dies spätestens sieben Wochen vor der geplanten Aufnahme der Teilzeittätigkeit ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. In der Mitteilung muss der Beginn und der Umfang der angestrebten Arbeitszeit genannt werden. Um eine bessere Planbarkeit für den Arbeitgeber zur ermöglichen, sollte auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit im Antrag aufgeführt sein. Die Bestätigung oder Ablehnung aus dringend betrieblichen Gründen des Teilzeitantrags muss vom Arbeitgeber binnen vier Wochen schriftlich erfolgen. Nach der Elternzeit
Kehren die Elternteile aus der Elternzeit zurück, muss ihnen entweder der
alte oder ein gleichwertiger Arbeitsplatz (räumlich, örtlich, zeitlich)
zur Verfügung gestellt werden. Urlaubsanspruch
Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Urlaub, es sei denn eine
Teilzeittätigkeit wird ausgeübt. Hat der Elterteil den ihr/ihm zustehenden
Urlaub vor der Elternzeit nicht oder nicht vollständig wahrgenommen, kann
der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten
Urlaubsjahr genommen werden. Der Urlaub erlischt also nicht im Folgejahr. |