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Anrechenbare Leistungen bei Elterngeld
Mutterschaftsgeld Siehe Mutterschaftsgeld Ausländische Leistungen Werden im Ausland dem Elterngeld vergleichbare Leistungen bezogen, werden diese vollständig, ohne Freibeträge, auf das Elterngeld angerechnet. Für den Fall, dass die ausländische Leistung geringer als Elterngeld ist, so ist der Differenzbetrag zusätzlich zu zahlen.
Anspruch Elterngeld 1200€ Ausländische Leistung 700€ Restanspruch Elterngeld 500€ Wenn gleichzeitig deutsches Elterngeld und eine vergleichbare Leistung eines anderen Mitgliedstaats der EU oder der Schweiz in Betracht kommen, gilt eine europarechtliche Sonderregelung. Grundsätzlich ist die Leistung im Beschäftigungsland des betreffenden Elternteils zu zahlen. Arbeitet jedoch die Ehegattin oder der Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat, ist das Wohnland des Kindes vorrangig zur Zahlung verpflichtet. Wenn die Leistung im anderen Mitgliedstaat höher ist, wird von diesem ein Unterschiedsbetrag gezahlt. Andere Sozialleistungen Elterngeld wird bei anderen Sozialleistungen wie dem Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe, dem Wohngeld oder dem Kinderzuschlag als Einkommen berücksichtigt, soweit es den Mindestbetrag von 300 Euro überschreitet. Der Mindestbetrag von 300 Euro ist also bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Im Ergebnis erhalten Berechtigte neben einkommensabhängigen Sozialleistungen zusätzlich 300€ Elterngeld. Siehe auch Arbeitslosigkeit.
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