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Elterngeld und Erwerbstätigkeit Voraussetzung für den Bezug des Elterngeldes ist, daß keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine nicht volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigten im Durchschnitt 30 Stunden nicht überschreitet.
Anrechnung des ErwerbseinkommensWird neben dem Elterngeld ein Erwerbseinkommen bezogen, wird das Einkommen auf das Elterngeld angerechnet. Unabhängig vom Einkommen bleibt der Sockelbetrag von 300 EUR bestehen wenn nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet wird.
Erwerbseinkommen vor der Geburt 2.100 EUR Erwerbseinkommen nach der Geburt 1.600 EUR ab 6. Monat „Einkommenseinbuße“ 500 EUR 500 x 67% = 335 € Elterngeld ab 6. Monat
Erwerbseinkommen vor der Geburt 3.200 EUR → Bemessungsgrenze wird herangezogen 2.700 EUR Erwerbseinkommen nach der Geburt 2.100 EUR „Einkommenseinbuße“ 600 EUR 600 x 67% = 402 EUR Elterngeld Für folgende Personen gelten keine Begrenzungen
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