mein-elterngeld.de Anspruch Berechnung Antrag Weitere Themen    
Elterngeld-Höhe
Erwerbstätigkeit
Bezugszeitraum
Selbstständigkeit
Arbeitslosigkeit
Mehrlingsgeburten
Geschwisterbonus
Studierende / Auszubildende
Alleinerziehende
Pflegeeltern
Adoptiveltern
Mutterschaftsgeld
Anrechenbare Leistungen
 
Impressum

Elterngeld und Erwerbstätigkeit

Voraussetzung für den Bezug des Elterngeldes ist, daß keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine nicht volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigten im Durchschnitt 30 Stunden nicht überschreitet. 

Anrechnung des Erwerbseinkommens

Wird neben dem Elterngeld ein Erwerbseinkommen bezogen, wird das Einkommen auf das Elterngeld angerechnet. Unabhängig vom Einkommen bleibt der Sockelbetrag von 300 EUR bestehen wenn nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet wird.

Erwerbseinkommen vor der Geburt            2.100 EUR

Erwerbseinkommen nach der Geburt         1.600 EUR ab 6. Monat

„Einkommenseinbuße“                               500 EUR

500 x 67% = 335 € Elterngeld ab 6. Monat

Erwerbseinkommen vor der Geburt              3.200 EUR

→ Bemessungsgrenze wird herangezogen   2.700 EUR

Erwerbseinkommen nach der Geburt           2.100 EUR

„Einkommenseinbuße“                                  600 EUR

600 x 67% = 402 EUR Elterngeld

Für folgende Personen gelten keine Begrenzungen

  • Personen in Zusammenhang mit einer beruflichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung stehen (hierzu gehört die berufliche  Fortbildung, Maßnahmen der Arbeitsförderung (SGB III), Maßnahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetztes (BAföG) und vergleichbare Maßnahmen)

  • Personen die ein „Freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr“ absolvieren

  • Tagesmütter die höchstens 5 Kinder in Tagespflege betreuen